Steuerlexikon
Abbruchkosten
Wenn ein Gebäude durch ein Unternehmen – als Teil des Betriebsvermögens – abgerissen wird, können die Aufwendungen hinsichtlich des Abbruchs und der vorhandene Restbuchwert als Betriebsausgaben sofort geltend gemacht werden, wenn das Gebäude durch das Unternehmen selbst erbaut wurde. Dies ist auch der Fall, wenn ein Gebäude gekauft wurde, ohne dass beim Kauf eine Abbruchsabsicht bestand. Eine solche Absicht wird durch die Finanzverwaltung immer dann unterstellt, wenn der Abbruch innerhalb von drei Jahren nach Kaufvertragsunterzeichnung vorgenommen wird. Wenn eine Abbruchabsicht vorliegt, sind die Aufwendungen für den Abbruch den Herstellungskosten für den Bau eines neuen Gebäudes zuzurechnen und wenn kein neues Gebäude errichtet wird, zählen die Kosten zum Wert des Grundstücks. Im Rahmen der Vermietung und Verpachtung sind die Abbruchskosten als Werbungskosten anzusetzen.