Steuerlexikon

Abgeordnete

Unter dem Begriff „Abgeordnete“ sind die Mitglieder des deutschen Bundestages, der Landtage und des Europäischen Parlaments zu verstehen. Die Regelungen des § 22 Nr. 4 EStG finden nur für Abgeordnete des deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Landtage Anwendung. Mitglieder der Kreistage und der Gemeinde- oder Stadträte werden nicht unter den Geltungsbereich des § 22 Nr. 4 EStG gefasst. Für diese Abgeordnete gilt die Besteuerung nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, da sie ihre Bezüge nicht aufgrund eines Abgeordnetengesetzes erhalten. § 22 EStG enthält eine abschließend Aufzählung der steuerbaren Einnahmen von Abgeordneten.