Steuerlexikon

Abschreibung

Der Begriff der Abschreibung wurzelt nicht im Steuerrecht, sondern ist handelsrechtlich geprägt. Abschreibung (kurz: Abschreibung für Abnutzung = AfA) ist die Summe aller denkbaren Wertminderungen des vorhandenen unveränderten Güterbestandes. Die Abschreibung wird als Aufwand in der GuV (Gewinn- und Verlustrechnung) des Unternehmens verbucht. Denkbar ist auch eine Aufnahme in die kalkulatorische Kosten- und Leistungsrechnung in dem Unternehmen. Die meisten Wertgüter werden angeschafft, um mehr als ein Jahr verwendet zu werden. Daher vermeidet eine planmäßige Abschreibung, dass die gesamten Kosten für die Anschaffung oder Herstellung direkt im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden können. Hierbei muss die Gesamtdauer der Nutzung berücksichtigt werden, um dem Prinzip des Wertausgleichs gerecht zu werden. Abschreibungen besitzen eine Kapitalerhaltungs- und Finanzierungsfunktion und ermöglichen einen besseren Überblick über die monetäre Lage des Unternehmens. Durch höhere Abschreibungen kann der Steuerschuldner eine Gewinn- und Steuerminderung erzielen. Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten werden auch die Erwerbsnebenkosten mit dazu gerechnet. Das heißt für eine Maschine werden auch Transport und Montage mitberücksichtigt, um die Kosten zu ermitteln.