Steuerlexikon

Absetzung für Substanzverringerung

Die Absetzung für Substanzverringerung (kurz: AfS) ist eine besondere Form der Abschreibung, welche bei Substanzbetrieben zum Einsatzkommt. Bergbauunternehmen (z.B. Gold-, Diamten- und Silberminen), Steinbrüche und andere Betriebe, bei denen eine Wirtschaftstätigkeit den Verbrauch der Substanz bedingt, werden Substanzbetriebe genannt. Solche Betriebe haben das Wahlrecht, ob sie die Abschreibungen für die abgebaute Substanz linear nach § 7 Abs. 1 EStG abschreiben oder die Methode der AfS nach § 7 Abs. 6 EStG verwenden wollen. Sinn der AfS ist die Verteilung des Aufwandes für den Abbau der Substanz. Der Wertverlust durch den Abbau soll durch die AfS hingegen nicht ausgeglichen werden. Die Maschine und Vorrichtungen, welche zum Abbau benötigt werden, werden als Wirtschaftsgüter nach § 7 Abs. 1 ff. und nicht nach § 7 Abs. 6 EStG abgeschrieben. Bei der AfS werden die Anschaffungskosten – in der Regel das Grundstück – in Relation zum Substanzverlust im Jahr und der gesamten Substanz gesetzt. Der Substanzbegriff umfasst eine Vielzahl von Bodenschätzen wie Kies, Steine, Mineralien, Metalle und Edelmetalle, Erdgas, Erdöl, Sand, Ton und Torf. Wasser und Erdwärme gehören jedoch nicht zu den Bodenschätzen.