Steuerlexikon

Arbeitszimmer

Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, welches ausschließlich oder überwiegend betrieblich genutzt wird, sind die Aufwendungen den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zuzuordnen. Wenn das Arbeitszimmer in die private Sphäre eingebunden ist, wird von einem häuslichen Arbeitszimmer gesprochen. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Zimmer in der privaten Wohnung und dem Haus des Steuerpflichtigen befindet. Die Ausstattung des Zimmers kann von der Finanzverwaltung als Indiz für eine ausschließlich betriebliche Nutzung herangezogen werden. Dann ist der Abzug der Aufwendungen nur nach der eingeschränkten Maßgabe des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG möglich. In jüngster Rechtsprechung hat sich der BFH von seiner Auffassung eines objektbezogenen Abzugs verabschiedet. Nach dieser Auffassung konnte ein häusliches Arbeitszimmer – unabhängig von der Anzahl der nutzenden Personen – nur einmal pro Objekt abgezogen werden. Neuerdings wird allerdings ein personenbezogener Ansatz durch den BFH präferiert (BFH Urteil v. 15.12.2016 – VI R 53/12). Damit könnten beide Ehe- oder Lebenspartner den Betrag i.H.v. 1.250 € für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen.