Steuerlexikon

Aufsichtsratsteuer

Während Aufsichtsratvergütungen im Inland – aus Sicht des Unternehmens – zu 50 % nicht körperschaftssteuerlich abzugsfähig sind, gilt für die Bezüge die an ausländische Mitglieder des Aufsichtsrates gezahlt werden eine andere Besteuerungsregelung. Nach § 50a UStG muss vom Unternehmen bzw. der Körperschaft 30 % der gesamten Aufsichtsratsvergütung einbehalten werden. Dieser Betrag wird Aufsichtsratssteuer genannt. Wenn die ausländischen Aufsichtsratsmitglieder Angehörige eines EU-Mitgliedsstaates sind, können die im Betriebsausgaben und Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen werden. Das Besteuerungsrecht liegt bei dem Staat, in dem die Gesellschaft ansässig ist, die von dem Aufsichtsratsmitglied beaufsichtigt wird. Das für das Unternehmen zuständige Finanzamt hinsichtlich der Einkommensteuer ist auch für Aufsichtsratssteuer zuständig.