Steuerlexikon

Aufsichtsratsvergütung

Wenn ein Unternehmen einzelne Personen bezahlt, um die Geschäftsführung des Unternehmens zu überwachen, wird regelmäßig ein Aufsichtsrat zu diesem Zweck eingesetzt. Die Aufsichtsratvergütungen sind allerdings zu 50 % nicht für körperschaftssteuerliche Zwecke abzugsfähig. Bestimmte Unternehmensformen sind – ggf. ab einer gewissen Mitarbeiteranzahl – zur Bestellung eines Aufsichtsrates verpflichtet. Auf der Seite des Aufsichtsrats stellen die Vergütungen Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar. Der Aufsichtsrat ist als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG zu qualifizieren und hat dementsprechend auch die Vorschriften an eine entsprechende Rechnungsstellung hinsichtlich der AG oder GmbH zu erfüllen. Der BFH fährt hinsichtlich der Aufsichtsratsvergütung eine sehr restriktive Rechtsprechungslinie und hat 2009 auch Abstand von der Steuerbefreiung der Aufsichtsratvergütung von Volksbanken genommen, da diese ebenfalls im Wettbewerb stehen.