Steuerlexikon

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen gehören grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind nicht durch eine bestimmte Einkunftsart veranlasst. Daher sind sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen. Ein Sonderausgabenabzug ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn die Belastungen eine besondere Härte darstellen. Darunter fällt z.B. der Unterhalt oder auch die Aufwendungen für eine Scheidung.