Steuerlexikon

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Autoren müssen kein Gewerbe anmelden. Sie sind fallen nach § 18 EStG unter den klassischen Begriff der Freiberufler. Die Aufnahme der Tätigkeit muss dem Finanzamt angezeigt werden. Die Ermittlung der Steuer erfolgt über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Eine Umsatzsteuer fällt nur an, wenn die Kleinunternehmerreglung nicht angewendet werden kann. Wenn die Bücher allerdings im Eigenverlag auf einer eigenen Homepage verkauft werden, wird die Grenze regelmäßig zu einem Gewerbe überschritten.