Steuerlexikon

Bagatellzinssatz

Bis zum 01.01.2009 bestand hinsichtlich der Kapitalertragssteuer die Regelung des sog. Bagatellzinssatzes. Wenn für Sichteinlagen nur ein Zinssatz von bis zu 1% gewährt wird, ist die Bank nicht zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragssteuer an das Finanzamt verpflichtet. Als Sichteinlangen wird insbesondere das Vermögen auf Girokonten bezeichnet. Damit eine Quelle als Sichteinlage qualifiziert wird, ist es anscheinend, dass der Inhaber ständig und uneingeschränkt Zugriff auf das Kapital hat. Die Möglichkeiten zur Überweisung, Bargeldabhebung oder Lastschrift dürfen nicht eingeschränkt sein. Die gleiche Regelung galt auch bei verzinslichem Bausparguthaben. Seit der Umstellung auf die Abgeltungssteuer gibt es eine solche Grenze nicht mehr. Nun muss sämtliches Kapital berücksichtigt werden.