Steuerlexikon
Bannbruch
Bannbruch ist eine Steuerstraftat nach § 369 Abs. 1 Nr. 2 AO. Die Tatbestandsmerkmale finden sich in § 377 AO. Zur Ermittlung sind weitreichende Maßnahmen wie zB Telekommunikationsüberwachung zulässig. Die Tatbegehung setzt sich aus zwei Elementen zusammen. Zunächst wird ein Gegenstand nach Deutschland eingeführt. Diese Einfuhr zeichnet sich durch den Verstoß gegen eine bestimmte Verbotsnorm aus. Die Einfuhr von exotischen Pflanzen, Elfenbein oder auch ggf. Substanzen nach dem Betäubungsmittelgesetz fallen unter diesen Tatbestand. Da es sich hierbei um Vergehen nach der Abgabenordnung handelt, wird die Verteidigung auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken.