Steuerlexikon

Bauabzugssteuer

Aufgrund des illegalen Baugewerbes gingen dem Gesetzgeber erhebliche Steuereinnahmen verloren. Daher ist das Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe vom 30.8.2001 zumindest auch fiskalisch motiviert. Seit Anfang des Jahres 2002 müssen Auftraggeber von Bauleistungen einen Abzug von 15 % der Rechnung vornehmen. Der Abzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende eine Freistellungsbescheinigung vorweisen kann oder Freigrenzen nicht überschritten wurden. Die Abzugspflicht trifft allerdings nur solche Auftraggeber, die Unternehme i.S.d UStG sind oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts darstellen.