Steuerlexikon

Belege

Ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist nach § 257 HGB dazu verpflichtet, Belege der durchgeführten Buchungen innerhalb der Bücher aufzubewahren. Die Pflicht der Aufbewahrung gilt auch über § 140 AO. Die Aufbewahrungsfrist beträgt regelmäßig zehn Jahre. Ist die Festsetzungsfrist für Steuern noch nicht abgelaufen, läuft auch die Aufbewahrungsfrist nicht ab. Eine Aufbewahrung auf digitalen Datenträgern ist nur dann zulässig, wenn dies den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Durchführung entspricht. Die Daten müssen jederzeit verfügbar und lesbar sein.