Steuerlexikon

Berufskleidung

In ständiger Praxis erkennen die Finanzämter die Aufwendungen für Berufskleidung als Werbungskosten an und lassen dementsprechend einen Abzug zu. Kann die Kleidung jedoch auch normal als Alltagskleidung getragen werden, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich, unabhängig von der beruflichen Veranlassung des Kaufs der Kleidung. Abzugsfähig sind somit insbesondere Kittel, Uniformen, Roben, Sicherheitsschuhe und Sicherheitskleidung. Nicht abzugsfähig sind dagegen Anzüge, Hemden oder Krawatten.