Steuerlexikon
Betriebseröffnung
Wenn einen Steuerpflichtiger einen Betrieb unter Einsatz von privaten und erworbenen Wirtschaftsgütern eröffnet, werden die Grundsätze zum Betriebsvermögen angewendet. Die Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen werden gem. § 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG eingelegt. Dazu wird entweder der Teilwert, die Anschaffungskosten oder die fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt. Wenn Wirtschaftsgüter aus einem bereits bestehenden Betrieb in einen neuen Betrieb übertragen werden, ist der Buchwert der Wirtschaftsgüter anzusetzen.