Steuerlexikon

Betriebsprüfung

Die Betriebsprüfung ist eine Außenprüfung nach § 193 AO. Zuständig für die Prüfung ist das Finanzamt, welches für die Veranlagung der Ertragssteuern zuständig war. Die Prüfung umfasst in der Regel mehrere Steuerarten. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, Forst- und Landwirtschaft und selbständiger Arbeit ist die Prüfung ohne weitere besondere Voraussetzungen grundsätzlich zulässig. Die Prüfung wird schriftlich angeordnet nach § 196 AO und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Der Prüfer muss sich unaufgefordert ausweisen. Den Steuerschuldner treffen nach § 200 AO eine Reihe von Mitwirkungspflichten.