Steuerlexikon

Betriebsstätte

Der Begriff der Betriebsstätte wird in § 12 AO definiert. Jede feste Geschäftsniederlassung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, ist eine Betriebsstätte. An den Begriff ist keine besondere Einrichtung, Anlage, Geschäftsräume oder gewerbliche Besonderheit geknüpft. Eine Betriebstätte liegt auch dann vor, wenn der Standort nicht dauerhaft ist, sondern einem gewissen Wechsel unterliegt, wie dies z.B. bei fahrenden Verkaufsständen der Fall ist. Allerdings muss die Person, die als Unternehmer anzusehen ist, eine dauerhafte Verfügungsgewalt über die Betriebstätte innehaben. Der Unternehmer nutzt diese Einrichtung, um eine gewerblichen Tätigkeit über eine gewisse Dauer auszuüben.