Steuerlexikon

Brauchtumspflege

Förderungsfähig im Gemeinnützigkeitsrecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes traditionelles Brauchtum im Sinne kontinuierlich geübter, aus früherer Zeit überlieferter, verbindlicher Formen menschlichen und gesellschaftlichen Verhaltens, wie etwa traditionelle Musik, Trachtenpflege, traditionelle Volksfeste, Riten und Bräuche. Dazu können verschiedene Feste wie beispielsweise Walpurgisnacht- und Maifeste sowie spezielle traditionelle Volksfeste zählen. Karneval, Fasching und Fastnacht führt der Gesetzgeber als Regelbeispiele auf. Burschenschaften und Verbindungen werden allerdings von der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung nicht unter die Brauchtumspflege gefasst.