Steuerlexikon

Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG wird mit einem gleich bleibenden Prozentsatz vom Restbuchwert berechnet. Das heißt die abschreibenden Beträge fallen von Jahr zu Jahr. Im ersten Jahr ergibt sich damit ein höherer Abschreibungsbetrag als im letzten Abschreibungsjahr. Die degressive AfA bietet sich insbesondere dann an, wenn die Nutzungsdauer mehr als fünf Jahre beträgt. Die degressive AfA ist empfehlenswert, wenn beispielsweise in Verlustjahren möglichst wenig AfA angesetzt werden soll. Bei einer kürzeren Nutzungsdauer hingegen ist die lineare AfA höher. Für Neuinvestitionen ab dem 1.1.2011 kann die degressive Abschreibung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Abschaffung war erheblicher Kritik seitens der Wirtschaft und Forschung ausgesetzt. Für Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen dem 31.12.2008 und dem 1.1.2011 gilt eine degressive AfA vom 2,5-fachen des linearen AfA-Satzes; maximal jedoch 25 %. Für die Anschaffungs- und Herstellungskosten zwischen 2006 und 2007 gilt des dreifache des linearen AfA-Satzes; maximal 30 % und damit die Rechtslage bis zum Jahr 2000. Zwischen den Jahren 2000 und 2005 durfte der AfA-Satz die 20 %-Grenze und das doppelte des linearen AfA-Satzes nicht übersteigen.