Steuerlexikon

Drei-Objekt-Grenze

Die sog. Drei-Objekte-Grenze ist eine Grenze, die beim entgeltlichen Immobilienerwerb und Verkauf zur Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit Anwendung findet. Wenn innerhalb von fünf Jahren eine steuerpflichtige Privatperson mehr als drei Immobilien erwirbt und wieder veräußert, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit. Unter den Begriff des Objekts fallen alle Eigentumswohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie Gewerbeimmobilien. Wenn eine gewerbliche Tätigkeit angenommen wird, unterliegen die Einnahmen der Körperschafts- bzw. Einkommensteuer und der Gewerbesteuer. Unter dieser Grenze handelt es sich um steuerfreie Einnahmen der privaten Vermögensverwaltung, wenn die Spekulationsfrist überschritten wird. Für die Landwirtschaft hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bereits unterhalb der Drei-Objekte-Grenze eine gewerbliche Tätigkeit angenommen werden kann, wenn das verkaufte Grundstück durch den Erwerb bzw. Tausch mit anderen Grundstücken zusammengekommen ist, um einen besseren Erlös zu erzielen. Ehepartner können jeweils drei Objekte kaufen und – unter Einhaltung der Frist steuerfrei – weiterverkaufen.