Steuerlexikon

Durchlaufspenden

Allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts steht die Möglichkeit offen, erhaltene Spenden an einen dritten Empfänger weiterzuleiten. Allerdings muss auch dieser Zuwendungsempfänger anerkannte mildtätige oder gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abgabenordnung verfolgen. Diese Voraussetzung muss durch die Durchlaufstelle überprüft werden. Bevor Sachspenden weitergegeben werden können, muss die Durchlaufstelle zuvor das Eigentum an der Sache erworben haben.