Steuerlexikon

Fortbildungskosten

Beruflich veranlasste Fortbildungskosten können – so wie die Weiterbildungskosten – als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt sowohl für die Aufwendungen für eine Fortbildung in einem bereits ausgeübten Beruf als auch für eine in Zukunft angestrebte Berufstätigkeit. Dazu zählen insbesondere Tagungen, wie der Deutsche Anwalts- oder Steuerberatertag oder die Staatsrechtslehrertagung, Lehrgänge und Seminare. Zu den Aufwendungen zählen alle Kosten die im Rahmen der Fortbildung anfallen. Also nicht nur die Tagungsgebühren, sondern auch die anfallenden Reis-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten.