Steuerlexikon

Führerschein

Die Aufwendungen für einen PKW-Führerschein sind grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mit dem PKW zur Arbeit fährt. Die Aufwendungen für einen LKW- oder Busführerschein können jedoch als Werbungskosten abgezogen werden. Wenn eine berufliche Veranlassung besteht, kann im Einzelfall auch ein Werbungskostenabzug für die Aufwendungen hinsichtlich eines Boots- oder Segelscheins abzugsfähig sein. Dies wäre denkbar, wenn der Arbeitnehmer für eine Werft arbeitet. Die Aufwendungen für einen internationalen Führerschein können bei beruflicher Veranlassung auch geltend gemacht werden.