Steuerlexikon

Gartenanlagen

Wenn Aufwendungen für die Gestaltung oder das Anlegen der Grundstücksfläche eines Wohngebäudes getätigt werden, sind diese den Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen, wenn die Kosten für das Anpflanzen von Büschen, Bäumen, Blumenpflanzen an der Grundstücksgrenze entstanden sind. Aufwendungen für den Garten der Mieter eines Mehrfamilienhauses können auf die Herstellungskosten über die zehnjährige Nutzungsdauer verteilt werden.  Die Kosten für die permanente Instandhaltung und Pflege der Gartenlagen sind sofort abzugsfähig. Jedoch sind die Kosten für die Gartenanlage des Eigentümers der privaten Lebensführung zuzurechnen und damit nicht abzugsfähig. Die Kosten für einen Handwerker oder eine Hilfe im Garten können ggf. steuerlich privilegiert sein nach § 35a EStG.