Steuerlexikon

Gebäude-AfA

Für die Abschreibungen von Gebäuden gelten andere Grundsätze als bei den beweglichen Wirtschaftsgütern. Eigentumswohnungen Räume, welche im Teileigentum stehen, werden steuerrechtlich wie Gebäude behandelt. Gebäude werden als Einheit verstanden und sind damit auch als Wirtschaftseinheit abzuschreiben. Die Lineare AfA für die Abschreibung von Wirtschaftsgebäuden und anderen Gebäuden des Betriebs- und Privatvermögens wird in § 7 Abs. 4 EStG geregelt. Die AfA-Sätze hängen vom Bau des Gebäudes und der Art der Nutzung ab. Ein im Jahr 1874 gebautes Gebäude wird im Jahr 2005 mit einer voraussichtlichen Nutzungsdauer von 40 Jahren erworben. Hierfür wird der Satz von 2,5 % angesetzt und die Anschaffungskosten werden auf 40 Jahre verteilt. Dieselbe Immobilie kann von mehreren Erwerben abgeschrieben werden. Zum 1.1.2006 wurde eine degressive AfA für Gebäude vollständig abgeschafft. Ein Wechsel der AfA-Methode ist i.d.R. ausgeschlossen.