Steuerlexikon

Gemeinnützigkeit

Gemeinnützig ist die Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Eine allgemeingültige Definition der Gemeinnützigkeit im Steuerecht ist nicht existent, aber insgesamt muss die Förderung des Gemeinwohls im Vordergrund stehen. In § 52 der Abgabenordnung findet sich ein abschließender Katalog der anerkannten gemeinnützigen Zwecke. Eine gemeinnützige Körperschaft profitiert von erheblichen Steuerbegünstigungen im Bereich der Körperschafts- und Umsatzsteuer. Im Bereich der gemeinnützigen Freizeitzwecke kann es mitunter zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen.

Praxishinweis: Bei Errichtung einer gemeinnützigen Körperschaft sollte darauf geachtet werden, dass die Satzung möglichst nahe an dem Katalog des § 52 AO angelehnt wird und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu dem entsprechenden Zweck Berücksichtigung findet.