Steuerlexikon

Hundehaltung

Wenn die Haltung eines Hundes überwiegend beruflich bzw. betrieblich motiviert ist, können die Aufwendungen für die Haltung als Betriebskosten oder Werbungskoten geltend gemacht werden. Solche Aufwendungen kann beispielsweise ein selbständiger Wachmann oder Sicherheitsdienst als Betriebsausgaben ansetzen. Ein nichtselbständiger Forstmitarbeiter kann die Kosten als Werbungskosten geltend machen, wenn diese vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt werden. Lässt ein Vermieter das Grundstück von einem Hund bewachen, so werden die Kosten zur privaten Lebensführung gezählt.