Steuerlexikon

Idealverein

Nach § 21 BGB steht bei einem Idealverein nicht das wirtschaftliche Interesse im Vordergrund, sondern ideelle Interessen. Diese können nach Maßgabe der §§ 52 AO als gemeinnützig anzusehen sein und demnach steuerlich begünstigt werden. Durch die Aufnahme in das Vereinsregister besitzt der Verein Rechtsfähigkeit. Die Grundsätze über die Rechtsfähigkeit eines Vereins gelten unabhängig von der Einordnung als Idealverein.