Steuerlexikon
Innenumsatz
Wenn ein Unternehmen aus mehreren Tochter- bzw. Einzelunternehmen besteht, zählen die untereinander vereinnahmten Erträge für Leistungen und Logistik als sog. Innenumsätze. Dazu zählen insbesondere Organgesellschaften oder auch Zweigniederlassung – z.B. die Zweigstelle einer Kanzlei in einer anderen Großstadt – oder auch Betriebsstätten. Innenumsätze entstehen allerdings nicht bei Leistungen mit Organgesellschaften, die im Ausland ansässig sind. Bei einem inländischen Leistungsaustausch im Bereich des sog. Innenumsatzes wird keine Umsatzsteuer fällig. Im Umkehrschluss sind diese Umsätze natürlich auch von der Vorsteuer ausgenommen.