Steuerlexikon

Instandhaltungsrücklage

Die Instandhaltungsrückalge ist im Wohnungseigentümergesetz geregelt. Jede Wohnungseigentümergemeinschaft ist dazu verpflichtet eine Instandhaltungsrücklage zu bilden. Diese soll dazu dienen größere Aufwendungen für Instandhaltung (z.B. Dach oder Fassade) zu decken. Beim Verkauf geht die Rücklage in der Regel auf den Käufer über. Die Rücklage kann erst dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn diese auch tatsächlich verwendet wurden. Also erst wenn eine Instandhaltung notwendig wird, können die Aufwendungen geltend gemacht werden.