Steuerlexikon

Journalist

Bei Journalisten fällt – je nach Tätigkeit – ein ermäßigter oder normaler Umsatzsteuertarif an. Werden durch die Tätigkeit Recht eingeräumt (Urheberrecht) oder wahrgenommen, fällt der ermäßigte Steuersatz von 7 % nach dem Umsatzsteuergesetz an. Dies ist beispielsweise bei Kommentaren zu politischen oder wirtschaftlichen Themen der Fall. Auch Pressemitteilungen fallen unter diesen Satz, da diese auch dem Schutz durch das Urheberrecht unterliegen. Wenn eine Tätigkeit ohne redaktionelle Bearbeitung vorliegt – beispielsweise durch Recherche – muss der normale Steuersatz von 19 % angewendet werden. Diese Regelungen geltend selbstverständlich nur dann, wenn die Kleinunternehmerregelung keine Anwendung findet.