Steuerlexikon

Juristische Person des öffentlichen Rechts

Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählen der Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände, Sparkassen und auch Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, wenn sie als selbständiger Träger von Rechten und Pflichten Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Sie sind rechtsfähig und können somit rechtsverbindlich Verträge eingehen. Darunter fallen beispielsweise auch die Bundesban, die Rundfunkanstalten sowie die staatlichen Hochschulen, Stiftung Warentest, Steuerberaterkammern und Industrie- und Handelskammern.