Steuerlexikon

Kaffeesteuer

Durch die zunehmende Verbreitung und den ansteigenden Konsum von Kaffee wurde Ende des 17. Jahrhunderts erstmals eine Kaffeesteuer eingeführt, um von diesem Konsum fiskalisch profitieren zu können. Die Kaffeesteuer ist eine dem Bund zugewiesene Verbrauchssteuer und deren Verwaltung übernimmt die Zollverwaltung. Im Gegensatz zu anderen Verbrauchssteuern ist die Kaffeesteuer nicht harmonisiert und wird damit auch auf EU-Ebene nicht überwacht. Gegenstand der Besteuerung ist sowohl Röstkaffee als auch löslicher Kaffee. Die unbehandelten Kaffeebohnen unterliegen jedoch noch nicht der Besteuerung. Kaffeeersatzprodukte werden nicht besteuert.