Steuerlexikon

Kapellmeister

Für den Kapellmeister gelten ähnliche Grundsätze wie für einen Orchesterleiter. Die Einordnung der Tätigkeit ist sowohl als nicht selbständig oder selbständig möglich. Wenn der Kapellmeister einen Dienstvertrag mit einem Arbeitgeber geschlossen hat, liegt ein nicht-selbstständiges Angestelltenverhältnis vor. Wenn die Kapelle allerdings den Namen des Meisters trägt und nur unter dessen Namen in Erscheinung tritt, liegt regelmäßig eine selbstständige Tätigkeit vor.