Steuerlexikon
Karneval
Die Feste Karneval, Fasching und Fastnacht haben eine enorme Wirtschaftskraft und sind daher aus steuerlicher Sicht von großer Bedeutung. Ein Karnevalsverein kann in den Genuss einer steuerlichen Begünstigung kommen, wenn er unter den Begriff der Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung fällt. In § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO wird Karneval explizit durch den Gesetzgeber aufgeführt. Veranstaltungen von gemeinnützigen Karnevalsvereinen sind daher umsatz- und körperschaftssteuerlich privilegiert.
Praxishinweis: Der BFH hat in jüngster Vergangenheit Stellung zu dem Programm eines gemeinnützigen Karnevalsvereins bezogen. Die steuerliche Begünstigung gilt nur dann, wenn das Programm ausreichend Elemente des traditionellen Karnevals enthält (mehr als 50%).