Steuerlexikon

Kaufkraftausgleich

Wird ein Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum ins Ausland entsandt, können ihm ggf. vor Ort höhere Lebensunterhaltungskosten treffen, da die Kosten für Wohnraum, Lebensmittel und Aufwendungen des täglichen Alltags von Land zu Land unterschiedlich sind. Daher gewähren Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bei Entsendung ins Ausland regelmäßig einen sog. Kaufkraftausgleich. Dieser Kaufkraftausgleich soll das Gefälle zwischen den Lebensunterhaltungskosten im Ausland und der Bundesrepublik Deutschland auffangen. Der Ausgleich kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber das Besteuerungsrecht weiterhin in Entsendungsland bleibt, sind die Voraussetzungen erfüllt. Der Kaufkraftausgleich ist dann bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei. Die Beträge sind je nach Land unterschiedlich und können auf der Seite des Bundesfinanzministeriums eingesehen werden.