Steuerlexikon
Kirchensteuer
Die Kirchensteuer wird regelmäßig als Zuschlag oder Annex zur Einkommensteuer auf Grundlage der landesgesetzlichen Kirchensteuergesetze erhoben. Ausnahmen bilden nur einige wenige Kirchen in Hamburg und Berlin, die ihre Kirchensteuer selbständig einziehen. Steuerpflichtig sind alle Mitglieder einer Kirchensteuer erhebenden Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Besteuerungsrecht der Kirchen ist grundgesetzlich verankert. Der Steuersatz hängt vom jeweiligen Bundesland ab und schwank zwischen 8% und 9% der Einkommensteuerschuld. Die Festsetzung und Erhebung übernimmt das Finanzamt. Dieser staatliche Steuereinzug für die Kirchengemeinschaft stellt im weltweiten Vergleich eine deutsche Besonderheit dar. Als Gegenleistung für den Einzug der Kirchensteuer behalten die Länder einen bestimmten Prozentsatz des Aufkommens ein. Im Jahr 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Austritt aus der Kirchensteuer ohne einen Austritt aus der Glaubensgemeinschaft nicht möglich ist.