Steuerlexikon

Kirchgeld

Neben der Kirchensteuer wird seit 1928 lokal von den Kirchengemeinden das allgemeine Kirchgeld für alle, die keine Kirchensteuer zahlen müssen und das besondere Kirchgeld bei gemeinsamer Veranlagung erhoben. Dabei handelt es sich wohl um eine gesetzliche Steuerpflicht, aber die Kirchengemeinden treiben das Geld aufgrund der geringen Höhe nicht ein. Die Kirchen vertrauen auf eine freiwillige Zahlung und selbständige einkommensabhängige Einstufung ihrer Mitglieder. Unter bestimmten Voraussetzungen ist beispielsweise für Auszubildende, Schüler und Studenten eine Befreiung möglich. Das Kirchgeld ist als Sonderausgabe abzugsfähig. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist eine Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft über das gezahlte Kirchgeld.

Praxishinweis: Um das Kirchgeld problemlos absetzen zu können, sollte auf eine Empfangsbestätigung und eine Bescheinigung der zuständigen Religionsgemeinschaft bestanden werden.