Steuerlexikon
Kraftfahrzeugunfall
Die Kosten, die bei einem Kraftfahrzeugunfall entstehen, können nicht, teilweise oder vollständig in der Steuererklärung angesetzt werden. Die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten hängt davon, ab ob ein Dienst- oder Privatfahrt vorlag und das Dienst- oder Privatfahrzeug genutzt wurde. Im Rahmen einer Dienstfahrt im privaten PKE können die Kosten, die der Arbeitnehmer gezahlt hat, als Werbungskosten – abzüglich der Versicherungsleistungen – angesetzt werden. Wenn der Unfall in einem Dienstwagen im Rahmen einer beruflich veranlassten Fahrt entsteht, liegen für den Arbeitgeber Betriebsausgaben vor und für den Arbeitnehmer – wenn dieser die Kosten übernimmt – Werbungskosten. Bei einem Unfall im Dienstfahrzeug im Wege einer privaten Fahrt handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, wenn der Arbeitgeber die Kosten für den Unfall übernimmt. Die Finanzverwaltung setzt den geldwerten Vorteil in der Höhe des vereinbarten Selbstbehalts bei der Kaskoversicherung an. Diese Pflicht liegt allerdings nur vor, wenn der Arbeitnehmer den Unfall schuldhaft verursacht hat. Wenn es sich um höhere Gewalt oder einen drittverursachten Unfall handelt, liegt kein geldwerter Vorteil vor.