Steuerlexikon

Leistungsfähigkeitsprinzip

Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG fordert wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Im Steuerrecht bedeutet dieser Gleichheitssatz, dass eine Besteuerung im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat. Je leistungsfähiger ein Steuerpflichtiger ist, desto höher ist die Abgabenlast, die ihm zugemutet werden kann. Das objektive und subjektive Nettoprinzip dient dazu, das Leistungsfähigkeitsprinzip zu verwirklichen.