Steuerlexikon

Lohnpfändung

Der Arbeitslohn kann vom Gläubiger des Arbeitnehmers auf Grundlage der §§ 850 ff. ZPO gepfändet werden. Allerdings zählen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht zum pfändbaren Teil des Arbeitslohns. Die Pfändung hat keine Auswirkung auf den verdienten Zufluss des Arbeitslohns aufgrund eines wirksamen Arbeitsvertrages. Die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitslohns bemisst sich nach §§ 850 ff. ZPO. Die gepfändeten Beträge führen nicht zu einer Minderung der Abzugsbeträge und haben keine Auswirkung auf steuerliche Vorgänge. Der Anspruch auf Steuererstattung kann auch gepfändet werden. Die Pfändung des Anspruch erfolgt nach dessen Entstehung gem. § 38 AO.