Steuerlexikon

Mahlzeiten

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kalte oder warme Speisen vergünstigt oder entgeltlos zur Verfügung stellt, muss untersucht werden, ob dieser Vorteil der Steuerpflicht unterliegt. Wenn die Mahlzeiten betrieblich veranlasst sind, liegt keiner steuerpflichtiger Arbeitslohn auf Seite des Arbeitnehmers vor. Das Aufstellen von Getränkeautomaten auf den Gängen des Unternehmens oder in sog. Ruhe- bzw. Aufenthaltsräumen ist lediglich eine Aufmerksamkeit des Arbeitgebers, die nicht der Steuerpflicht unterliegt. Wird jedoch in einer betrieblichen Mensa tägliches Essen – vergünstigt oder entgeltlos –  angeboten, unterliegt der vermögenswerte Vorteil der Steuerpflicht.