Steuerlexikon
Materielle Bestandskraft
Ein Verwaltungsakt – der Steuerbescheid – kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dies durch eine gesetzliche Vorschrift ermöglich wird. Diese sog. Materielle Bestandskraft tritt bereits mit Bekanntgabe des Verwaltungsakts ein. Für Steuerbescheide findet man die Vorschriften in den §§ 172 ff. AO.