Steuerlexikon

Mehrfachbeschäftigung

Wenn ein Arbeitgeber mehrere Dienstverhältnisse parallel eingeht, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber eine Lohnsteuerabzugsmerkmalbescheinigung vorlegen. Dabei muss der Arbeitnehmer auf weitere Dienstverhältnisse hinweisen. In der Regel bekommt der Arbeitnehmer für ein zweites Dienstverhältnis die Steuerklasse VI von der Finanzverwaltung als Abzugsmerkmal übermittelt. Wenn der Arbeitnehmer nur geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nachgeht, kann eine Pauschalisierung der Lohnsteuer vorgenommen werden. Dazu genügt es, wenn der Arbeitnehmer die Steueridentifikationsnummer vorlegt. Allerdings kann es in Einzelfällen vertragsbedingt untersagt sein, dass der Arbeitnehmer anderen Beschäftigungen nachgeht, die mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhängen oder diese gefährden können.