Steuerlexikon
Nebenbestimmung
Unter Nebenbestimmungen sind die Ergänzungen eines Verwaltungsakts zu verstehen. Insbesondere bei der Stundung nach § 222 AO oder beim Vollstreckungsaufschub, den sog. Dauerverwaltungsakten, spielen Nebenbestimmungen eine Rolle. Wird ein Verwaltungsakt aufgehoben, verlieren auch die Nebenbestimmungen ihre Wirkung. Die Zulässigkeit einer Nebenbestimmung bemisst sich nach § 120 AO. Man unterscheidet zwischen gebundenen und Ermessensverwaltungsakten. Steuerbescheide sind gebundene Verwaltungsakte, da auf diese ein Rechtsanspruch besteht.