Steuerlexikon

Niederschlagung

Die Finanzbehörde kann nach § 156 AO von einer Steuerfestsetzung absehen, wenn feststeht, dass die Einziehung wahrscheinlich keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung nicht im Verhältnis zum einzuziehenden Betrag stehen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Steuerpflichtige eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, während eines Insolvenzverfahrens oder wenn bereits ein erfolgloser Vollstreckungsversuch unternommen wurde.