Steuerlexikon

Niederstwertprinzip

Im Steuerrecht gilt für die Bewertung von Vermögensgegenständen und Wirtschaftsgütern das aus dem Handelsrecht bekannte Niederstwertprinzip. Dieses leitet sich aus dem Gedanken des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ab. Das Prinzip bezweckt einen effektiven Gläubigerschutz. Somit sollen Verluste, welche zukünftig durch Verminderungen der Vermögensmasse zu erwarten sind, im laufenden Geschäftsjahr erfasst werden. Wenn die Verluste in den kommenden Geschäftsjahren nicht auftreten, muss der gestiegene bzw. der Anschaffungswert in der Steuer- und Handelsbilanz angesetzt werden.