Steuerlexikon

Objektives Nettoprinzip

Nach dem objektiven Nettoprinzip müssen alle Aufwendungen, die das Einkommen unmittelbar beeinflussen, aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen werden. Es ist folglich auf die objektive Leistungsfähigkeit ausgerichtet. Alle Aufwendungen, die anfallen, um die Einnahmen zu sichern und zu erhalten, dürfen somit nach dem objektiven Nettoprinzip nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen angerechnet werden. Werden Erwerbsaufwendungen einem Abzugsverbot unterstellt, liegt ergo ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG vor, da das objektive Nettoprinzip eine einkommensteuerrechtliche Grundentscheidung darstellt. Macht der Gesetzgeber eine Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip, so bedarf dies einer sachlich begründeten Rechtfertigung.