Steuerlexikon

Offenbare Unrichtigkeit

Eine Tatsache ist dann offenbar unrichtig, wenn es offensichtlich ist, dass der Fehler für Dritte unvoreingenommen, klar und deutlich als offenbar falsch erkannt wird. Dazu zählen insbesondere Schreib- und Rechenfehler nach § 129 S. 1 AO. Bei solchen Fehlern, die dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung der Erklärung unterlaufen sind, kann die Finanzbehörde diese jederzeit nach § 129 AO berichtigen.