Steuerlexikon
Offene-Posten-Buchhaltung
Im Handels- und Steuerrecht ist es zulässig, dass die Handelsbücher in Form einer geordneten Ablage der Belege geführt werden, wenn diese den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung Rechnung tragen. Die Finanzverwaltung lässt für den unbaren Geschäftsverkehr diese Buchhaltung zu. Eine Zustimmung des zuständigen Finanzamtes zur vereinfachten Buchführung ist nicht erforderlich. Die Buchhaltung wird durch einen Verzicht auf besondere Personenkonten vereinfacht. Alle Eingangs- und Ausgangsrechnungen müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden, denn sie haben eine Grundbuchfunktion.